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Abfalllexikon
Bauschutt
Beton/Asphalt unbelasteter Beton- oder Asphaltaufbruch ohne Fremdstoffanteil
Bauschutt unbelasteter Bauschutt mit 3% Volumen Fremdstoffanteil wie Ziegel, Bruchsteine und Kalksandsteine
Leichtbaustoff-Gemisch sauberer, aufbereitungsfähiger Bauschutt, gemischt mit Leichtbaustoffen (Bims, Hohlblocksteine, Ytong, Poroton, Fliesen und Keramik) oder mit hohem Feinanteil
Beton und Bauschutt mit leichter Bewehrung Beton, Asphalt, Mauerwerk etc. leicht bewehrt
Beton und Bauschutt (in Übergröße) Beton, Asphalt, Mauerwerk etc. mit Stückgrößen über 80x80x20 cm oder 60x60x30 cm Übergrößen mit Eisen, stark bewehrt
Boden-Bauschuttgemisch Bodenaushub, gemischt mit Bauschutt, wie Beton, Asphalt, Mauerwerk oder Ziegel sowie Putzreste. Fremdstoffe, wie Holz/Pappe etc. müssen unter 3% Volumen liegen. Ohne schädliche Verunreinigung (z.B. durch Öl, Teer, Asbest)
Bauschutt bis 30% Fremdanteil Bauschutt, Gasbetonsteine, belastet mit einem Fremdstoff, schichtig (z.B. Holz oder Metall etc.)
Erdaushub unbelastet Erdaushub mit Natursteineinschlüssen, ohne Anteile an Grünabfall oder Wurzeln, Asphalt, Beton, Ziegeln oder sonstigen Fremdstoffen
Holz
AI Altholz zur Verwertung naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Holz, Vollholz, nicht mit holzfremden Stoffen verunreinigt
AII Altholz zur Verwertung verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel, Schaltafeln, Spanplatten, Türen/ Zargen Dielen Innenbereich, Deckenpaneelen, Möbel
AIII Altholz zur Verwertung mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel, Altholz aus Sperrmüll (Mischsortiment)
AIV Altholz zur Verwertung siehe gefährliche Abfälle
Grünabfall
Grünabfall Geäst und kleine Zweige sowie Baumstämme mit max.: 15 cm, Rasenschnitt und Laub
Wurzel- und Stammholz mit einem Durchmesser über 15 cm.
Gefährliche Stoffe
AIV Altholz zur Verwertung AVV 17 02 04* mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, z.B. Bahnschwellen, Fensterholz, kesseldruckimprägniertes Holz, sowie sonstiges Altholz, was nicht den Kategorien AI-AIII zugeordnet werden kann. Bei der Entsorgung ist die Herkunft anzugeben und es fällt eine Gebühr der zuständigen Behörde an.
Kohlenteerhaltige Bitumengemische (Asphalt) AVV 17 03 01* aus älteren Straßenaufbrüchen, meist kohlenteerhaltig. Bei der Entsorgung ist die Herkunft anzugeben und es fällt eine Gebühr der zuständigen Behörde an.
Künstliche Mineralfaser AVV 17 06 03* Dämmmaterial, für das keine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Hersteller vorliegt, darf nur verpackt in PE-Säcken angenommen werden. Bei der Entsorgung ist die Herkunft anzugeben und es fällt eine Gebühr der zuständigen Behörde an. Die Abrechnung von Kleinmengen erfolgt auf m3. |
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